1. Das Fest
Das Vereins Rock Festival ist eine Veranstaltung des Marktes Arnstorf. Das Fest bietet viele kulturelle Angebote und findet bei jeder Witterung statt.
2. Einlass ins Festivalgelände
2.1. Das Gelände ist am Festivaltag erst ab 13:00 Uhr zugänglich.
2.2. Das Festivalgelände kann nur über die drei festgelegten Zugangsbereiche betreten werden.
2.3. Alle anderen Zugangsmöglichkeiten sind gesperrt und dienen als Notausgänge
2.4. An den drei festgelegten Zugangsbereichen sind die für den Einlass notwendigen Eintrittsbänder erhältlich.
2.5. Das Recht, den Einlass aus wichtigem Grund zu verwehren, bleibt vorbehalten
3. Zutrittsberechtigung
3.1. Einlass für Jugendliche ab 14 Jahren mit Begleitung eines Erziehungsberechtigten. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzgesetztes (JuSchG).
3.2. Offensichtlich betrunkene oder vergleichbar auffällige Personen wird der Einlass ins Festivalgelände verwehrt.
4. Die Haftung des Veranstalters
Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Veranstalters für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die der Veranstalter vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, in Fällen von (einfacher) Fahrlässigkeit des Veranstalters für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, sowie für die einfach fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Veranstalter. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besucher regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In den Fällen einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Veranstalters – mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit – auf den vertragstypischen, für den Veranstalter bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt. Insoweit ist die Haftung des Veranstalters für Schäden ausgeschlossen, die ausschließlich dem Risikobereich des Besuchers zuzurechnen sind. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die Haftung des Veranstalters für seine Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für Hör- und andere Gesundheitsschäden nur, wenn ihm und seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt oder eine Verkehrssicherungspflicht schuldhaft nicht erfüllt wurde. Eine unmittelbare Nähe des Besuchers zu den Lautsprecher-Boxen ist zu vermeiden; entsprechende Absperrungen sind unbedingt zu beachten. Der Gebrauch von Gehörschutz wird insbesondere in der Nähe der Bühnen dringend empfohlen. Bei Festivals können Programmänderungen eintreten. Der Veranstalter bemüht sich im Falle der Absage einzelner Künstler(gruppen) um entsprechenden Ersatz, Ansprüche des Besuchers wegen der Absage einzelner Künstler(gruppen) bestehen nicht. Das Festival findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt. Der Veranstalter behält sich jedoch vor, bei einer witterungsbedingten Gefährdung der Besucher die Veranstaltung jederzeit zu unterbrechen oder nötigenfalls abzusagen.
5. Sicherheitspersonal
Den Anweisungen des Ordnungsdienstes ist unbedingt Folge zu leisten. Bei Einlass sowohl auf das Veranstaltungs- als auch auf das Festivalgelände findet aus Gründen der Sicherheit und Ordnung sowie der Müllvermeidung eine Sicherheitskontrolle durch den Ordnungsdienst statt. Der Veranstalter ist berechtigt, den Zutritt zu der Veranstaltung zu verweigern, sofern der Besucher nicht erlaubte Gegenstände bei sich führt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere dann, wenn ein Besucher auf dem Veranstaltungsgelände Straftaten (z.B. Körperverletzung, Diebstahl, Drogenkonsum und -handel) begeht oder Feuerwerkskörper abbrennt, andere Besucher gefährdet, ist der Veranstalter berechtigt, den Besucher von der Veranstaltung auszuschließen. Ein Anspruch auf erneuten Einlass ist ausgeschlossen.
6. Verbotene Gegenstände
Das Mitbringen solcher Gegenstände führt zur Abweisung vom Festivalgelände:
• Schuss-, Hieb-, Stich- und sonstige Waffen aller Art
• Sägen, Äxte, Beile und ähnliches Werkzeug
• Pyrotechnische Gegenstände (Feuerwerk) aller Art
• Möbel aller Art (vor allem Camping- oder Klappmöbel).
• Die zur Verfügung stehenden Biergarnituren und Sitzgelegenheiten stehen nicht zur freien Verfügung und sollen an den dafür vorgesehenen Plätzen stehen bleiben.
• Glasflaschen und sonstige Glasbehältnisse
• Das Mitbringen eigener Getränke (alkoholisch oder nicht alkoholisch) ist nicht gestattet
Ebenso ist das Mitführen von Tieren in das Festivalgelände ist nicht erlaubt.
7. Datenschutz
Ihre Daten werden unter Beachtung des deutschen Datenschutzrechtes nur in Bezug auf das angebahnte und durchgeführte Geschäft verwendet. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich und gesetzlich erlaubt ist. Die Rechtsgrundlagen für die Verarbeitungstätigkeiten ergeben sich aus dem Bayerischen Datenschutzgesetz. Mit Fragen und Beschwerden können Sie sich auch an den Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden. Dieser erteilt Ihnen auch Auskunft zu Ihren Rechten als betroffene Person nach der Datenschutz-Grundverordnung.
8. Kontrollen
Der Veranstalter behält sich vor, einzelne Besucher und deren mitgeführte Taschen, Rucksäcke etc. bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte oder sonstiger sicherheitsrelevanter Aspekte unter Abwägung der Sicherheitsinteressen aller Besucher einerseits und dem Persönlichkeitsrecht des betroffenen Besuchers andererseits auf gefährliche Gegenstände zu untersuchen.
9. Jugendschutz
Es gilt das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit laut Aushang.
10. Weisungsrecht
10.1. Den Anweisungen des Personals des Marktes Arnstorf (Veranstalter), der Feuerwehr Arnstorf sowie der Security ist unbedingt Folge zu leisten.
11. Vorkehrungen des Marktes Arnstorf zur Einhaltung dieser Vorschriften
Der Zutritt auf das Veranstaltungsgelände ist ausschließlich über die drei festgelegten Zugangsbereiche möglich. An den Eingängen werden die Besucher von der den Security-Mitarbeitern durch Vorzeigen des Ausweises kontrolliert.
Je nach Alter gibt es unterschiedliche Eintrittsbänder. Anhand der Farbe des Eintrittsbandes ist für die Personen am Ausschank somit sofort ersichtlich, wie alt der Besucher ist und was bzw. was nicht an diesen ausgeschenkt werden darf.
An jedem Stand mit Alkoholausschank wird sowohl für die Besucher als auch für die Mitarbeiter am Ausschank sichtbar ein Auszug des Jugendschutz aufgehängt.
12. Allgemein
Sollten einzelne oder mehrere Punkte aus diesen Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung juristisch am nächsten kommt. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.